Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma abonta Personalservice GmbH

Stand 31. Mai 2017

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Entleihers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Entleihers die Mitarbeiter vorbehaltlos überlassen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Entleiher zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß

Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Alle telegrafischen, telefonischen oder mündlichen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden unseres Angebotes bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer textlichen Bestätigung. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen liegt kein wirksames Angebot vor bzw. kommt kein wirksamer Vertrag zustande. Der Entleiher ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unser Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung korrigiert und erneuert werden kann.

Mit der Annahme dieses Vertrages werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Leihmitarbeiter und dem Entleiher begründet.

§ 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die Überlassung der in der Anlage zu diesen AGB aufgeführten Mitarbeiter zur Arbeitsleistung an den Entleiher.

Der von uns in den Betrieb des Kunden entsandte Mitarbeiter steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Entleihers.

Im Hinblick auf diese Tatsache haften wir nicht für Schäden, die der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit beim Entleiher verursachen sollte. Unsere Freistellung durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unserem Mitarbeiter durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart. Trotz dieser Tatsache besteht zwischen dem entsandten Mitarbeiter und dem Betrieb des Kunden kein Arbeitsverhältnis, d.h. das sich aus dem Arbeitsrecht ergebende Direktionsrecht des Arbeitgebers liegt ausschließlich bei uns. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Regelungen sind mit uns vorab abzustimmen.

Wir haben den Mitarbeiter auf seine berufliche Eignung hin geprüft. Dieser wird dem Entleiher lediglich zur Durchführung der im Auftrag vorgesehenen Arbeiten zur Verfügung gestellt. Er darf deshalb nur die Geräte, Werkzeuge, Maschinen benutzen, die zur Durchführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

Die Arbeitszeitordnung, der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufgezählten Mitarbeiter ergeben sich aus dem Tarifvertrag IG-Zeitarbeit. Darüber hinausgehende Änderungen der Arbeitszeiten müssen mit uns schriftlich vereinbart werden.

§ 4 Vergütung und Rechnungsstellung

Der Entleiher hat die aus der Preisliste ersichtliche Vergütung pro Arbeitsstunde zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Beendigung des Auftrages online als PDF-Datei, jedoch mindestens wöchentlich. Das Rechnungsdatum und die Frist zur Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem letzten Einsatztag der Mitarbeiter. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig. Sollte keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden sein und innerhalb von 10 Tagen keine Zahlung auf dem bekanntgegebenen Konto eingegangen sein, können Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden. Zudem kann für jedes Rechnungs-Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 EURO/netto erhoben. Sollte der Kunde keine online-Rechnung erhalten wollen, so zahlt er eine Verwaltungsmehraufwandpauschale von 10,00 EURO/netto pro Rechnung. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt nach vereinbarten Stundensätzen aufgrund der vom Entleiher unterzeichneten Nachweise. Zur Berechnung der fälligen Vergütung hat der Entleiher die vorgenannten Arbeitsnachweise der eingesetzten Mitarbeiter einzureichen. Die Einreichung der Arbeitsnachweise muss bei Tageseinsätzen und Einsätzen bis zu 3 Tagen Dauer spätestens bis zum übernächsten Werktag nach Beendigung des Einsatzes erfolgen. Ansonsten sind die Arbeitsnachweise wöchentlich innerhalb von 2 Werktagen nach Beendigung der Kalenderwoche einzureichen. Sonst gelten die vom eingesetzten Mitarbeiter genannten Arbeitszeiten als verbindlich und werden vom Kunden akzeptiert. Wir vergüten den überlassenen Mitarbeiter nach dem derzeit geltenden IG-Zeitarbeitstarifvertrag. Sofern nach dem für den Betrieb des Entleihers geltenden Tarifvertrag höhere Zuschläge fällig werden, verpflichtet sich der Entleiher, uns den Differenzbetrag zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer auf den jeweiligen Stundenverrechnungssatz zu erstatten.

Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, nach welchem Tarifvertrag eine Vergütung seiner Mitarbeiter stattfindet bzw. ob eine Tarifgebundenheit des Entleihers besteht. Gleichzeitig hat der Entleiher uns unverzüglich mitzuteilen, welche Zuschläge aufgrund des für sein Unternehmen geltenden Tarifvertrages an die Arbeitnehmer zu zahlen sind. Sollte es diesbezüglich wegen eines Versäumnisses auf Seiten des Entleihers zu Nachforderungen des überlassenen Mitarbeiters kommen, ist der Entleiher verpflichtet, uns diesen Nachforderungsbetrag zu erstatten. Der Entleiher verzichtet insofern bereits heute und ausdrücklich auf die Erhebung der Einrede der Verjährung. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

§ 5 Pflichten des Entleihers

Der Entleiher verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten wahrzunehmen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die für seinen Betrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Auftragsbezogene und spezifische Arbeitsschutzausrüstung sind vom Entleiher kostenlos an den Mitarbeiter zu überlassen. Geschieht ein Arbeitsunfall, so hat der Entleiher uns hierüber unverzüglich zu informieren.

Falls der überlassene Mitarbeiter seine Tätigkeit beim Entleiher nicht aufnimmt, verspätet aufnimmt oder der Tätigkeit fernbleibt, hat der Entleiher uns umgehend hierüber zu informieren. Gleiches gilt hinsichtlich der Dauer des Fernbleiben oder der Verspätung.

Der Entleiher verpflichtet sich, den überlassenen Mitarbeiter nur innerhalb der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Änderungen der Einsatzdauer, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit können nur in schriftlicher Form zwischen uns und dem Entleiher wirksam vereinbart werden.

§ 6 Rücktritt / Kündigung des Entleihers

Falls der Überlassungszeitraum bei Auftragserteilung noch nicht bestimmt oder bestimmt worden ist, kann der Auftrag von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Wochen /14 Wochentagen gekündigt werden. Vorheriges gilt nicht für abonta-Mitarbeiter, die seit mehr als 6 Monaten ununterbrochen im bzw. für den Entleiher-Betrieb tätig sind. Hier beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende.

Wird der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag insgesamt oder hinsichtlich eines Teils der überlassenen Mitarbeiter vom Entleiher ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gekündigt, haben wir Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Zudem haben wir Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages entstehenden Schadens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, einen Schadensersatz zu fordern, wobei Bemessungsgrundlage mindestens das vereinbarte Überlassungsentgelt pro Stunde ist. Als Schadensersatz wird vereinbart:

  • Bei Tageseinsätzen und Rücktritt des Kunden innerhalb 24 Stunden vor Einsatzbeginn: 4 Stunden pro Mitarbeiter
  • Ab 2 Tagen Überlassungszeit 50 % des Überlassungsentgelts
  • Alle Preise sind netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen durch den Entleiher müssen gegenüber dem Verleiher in Textform ausgesprochen werden. Abweichende Vereinbarungen sind durch einen schriftlich geschlossenen Rahmenvertrag möglich.

§ 7 Weisungen, Überwachung

Die Überwachung der Tätigkeit des Leihmitarbeiters obliegt dem Entleiher.

Der Entleiher ist berechtigt, dem überlassen Mitarbeiter wegen der Arbeitsausführung Weisungen zu erteilen und die Arbeitsausführung zu überwachen.

§ 8 Haftung

Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Im Übrigen haften wir nur, wenn uns bei der Auswahl des überlassenen Leihmitarbeiters ein Verschulden trifft.

Unsere Mitarbeiter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch verursacht werden, dass der von uns überlassene Mitarbeiter mit der Erledigung von Geldangelegenheiten oder ähnlichen Geschäften betraut wird. Der von uns in den Betrieb des Entleihers versandte Mitarbeiter steht unter der Leitung, Aufsicht und Arbeitsanweisung des Entleihers. Im Hinblick auf diese Tatsache haften wir nicht für Sach- oder Vermögensschäden, die der Mitarbeiter während seiner Tätigkeit beim Entleiher verursachen sollte. Eine Freistellung unsererseits durch den Entleiher im Zusammenhang mit Ansprüchen, die durch dritte Personen in Verbindung mit der Ausführung der von unserem Mitarbeiter durchgeführten Arbeiten erfolgen sollte, gilt als ausdrücklich vereinbart.

§ 9 Vermittlungsentgelt

Sofern eine Beschäftigung des von uns überlassenen bzw. direkt vermittelten Mitarbeiters/ Bewerbers in den Betrieb des Entleihers, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Überlassungsvertrags bzw. nach dem Vorstellungsgespräch bei abonta erfolgt, ohne über die Firma abonta gebucht zu sein, verpflichtet sich der Entleiher, an uns ein Vermittlungshonorar, in Höhe von 20 % des zukünftigen Jahresbruttoeinkommens-mindestens Tarif, zu entrichten. Das Vermittlungshonorar errechnet sich aus Vollzeit-Bruttomonatslohn multipliziert mit 12 Monaten zzgl. Sonderzahlungen. Das Vermittlungshonorar reduziert sich jeweils um 1,5 Prozentpunkte pro Überlassungsmonat. Obig vereinbartes Vermittlungsentgelt gilt auch für den ehemaligen Entleiher wenn er ehemalige abonta Mitarbeiter, die innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei abonta im zuvor vom ehemaligen Entleiher bei abonta gebuchten gleichen Kundenbetrieb und / oder in einer Entleiher-Kundenbetriebsstätte tätig sind und nur über ein anderes Dienstleistungsunternehmen beschäftigt werden. Die Zahlung ist fällig mit Beginn der Beschäftigung zwischen dem vormals überlassenen abonta Mitarbeiter bzw. Bewerber beim Entleiher bzw. ehemaligen Entleiher. Der Entleiher ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, sofern eine Beschäftigung mit einem ehemaligen Leihmitarbeiter durchgeführt wird.

§ 10 Rechtswahl, Gerichtsstand

Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen könnten, wird unser Geschäftssitz Köln als Gerichtsstand vereinbart.

§ 11 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 12 Datenschutz

Über die gespeicherten Daten können Sie jederzeit Auskunft bekommen und Sperrung oder Löschung verlangen.